Häufig findet man bei der Suche nach Anime-Openings oder Trailer ganze Animefolgen oder -filme auf YouTube. Bislang konnten Nutzer nahezu ungestört Videos hochladen, auch wenn diese gegen geltendes Urheberrecht verstoßen haben. Doch dies ändert sich nun, da ein hohes Gericht ein Urteil verkündet hat.
Das Oberlandesgericht aus Frankfurt hat diese Woche entschieden, dass der Besitzer von YouTube, nämlich Google, ab sofort dazu verpflichtet ist, die Adresse des Nutzers auf Anfrage herauszugeben, wenn ein User einen Urheberrechtsverstoß begangen hat. Neben einer Postanschrift muss das Netzwerk auf die eMail-Adresse offenlegen.
Im Fall, bei dem das OLG das Urteil gesprochen hat, ging es um drei YouTube-Nutzer, die urheberrechtlich geschützte Filme hochgeladen hatten. Ein deutscher Filmverleih hat dagegen geklagt und die Herausgabe von Adresse, eMail-Adresse, IP-Adresse und Telefonnummer verlangt. Google hat der Klägerin mitgeteilt, dass man die Adresse nicht besitzen würde und daher entschied das Landesgericht in Frankfurt gegen den Kläger.
Diese ging in Berufung und bekam vom Oberlandesgericht in Frankfurt zumindest teilweise Recht. In der Urteilsbegründung heißt es: «Google hat für die von den Nutzern begangenen Rechtsverletzungen eine gewerbsmäßige Dienstleistung bereitgestellt und ist gemäß § 101 Abs. 1 Nr. 1 UrhG verpflichtet einem Geschädigten Auskünfte über Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer zu erteilen.»
Das OLG stellte klar, dass es sich bei einer «Anschrift» auch um eine eMail-Adresse handelt könne, da diese Gesetzesformulierung aus dem Jahr 1990 stammt und damit noch keine aktuellere Angabe möglich war.
Anschrift und Telefonnumer sind aber laut dem Gericht zwei unterschiedliche Kontaktinformationen, daher entsteht kein Anspruch auf Herausgabe einer Telefonnummer. Auch eine IP-Adresse soll nicht unter den Wortbestand «Adresse» fallen, da der Zweck einer solchen Adresse die Identifikation ist, weshalb kein Auskunftsanspruch hier entsteht.
Eine Revision wurde aufgrund des grundsätzlichen Charakter erteilt, damit ist noch eine Revision möglich. Daher ist das Urteil derzeit noch nicht rechtskräftig.